
Vertraulichkeitserklärung Muster nach HinSchG: So schützen Sie Hinweisgeber richtig
Unternehmen und Arbeitnehmer stehen seit dem Hinweisgeberschutzgesetz vor der Herausforderung, wie Bußgeldrisiken effektiv vermieden werden können, insbesondere bei der Fallbearbeitung von Hinweisgebermeldungen. Bußgelder gegen Meldestellenbauftragte können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 40 Abs. 3 HinSchG), wenn die Identität von hinweisgebenden Personen oder von sonstigen in der Meldung genannten Personen