Anforderungen an die Implementierung eines Hinweisgebersystems im Lichte des HinSchG und der DSGVO

Hinweisgeberschutzgesetz: Was Beschäftigungsgeber bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems beachten müssen - Ein Leitfaden zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen gemäß HinSchG und DSGVO.

Inhaltsverzeichnis

Ein grafisches Bild von einem Mann der einen Würfel in die Luft wirft.
Prof. Dr. Stefanie Fehr – Gründungspartnerin Hinweisgeber-Compliance GbR | Trainerin

Der Bundestag hat am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz, das voraussichtlich am 10.02.2023 in Kraft treten wird, verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG eine interne Meldestelle einzurichten. In “Der Betrieb” 04/2023 wird untersucht, was aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems zu beachten ist.

 

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Hinweisgeberschutzgesetz – im Überblick
    • 1. Anwendungsbereich
      • a) Persönlicher Anwendungsbereich
      • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • III. Pflicht zur Errichtung von Meldestellen
  • IV. Hinweisgeberschutz
  • V. Datenflüsse im Meldeprozess
  • VI. Spannungsfeld Hinweisgeberschutzgesetz und Vorgaben der DSGVO
    • 1. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
    • 2. Datenschutzfolgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO
      • a) Krankenhaus
      • b) Flughafenbetreibergesellschaft
    • 3. Betroffenenrechte gem. DSGVO vs. Hinweisgeberschutz gem. WBRL
      • a) Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO
      • b) Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
    • 4. Löschpflichten vs. Dokumentationserfordernis
  • VII. Fazit

 

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Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr ist Wirtschaftsjuristin, LL.M. und hat in leitenden Compliance-Funktionen in Dax-Konzernen eine umfassende Berufserfahrung zum professionellen Hinweisgeber-Management sammeln können. Zum 1. Oktober 2021 hat Frau Prof. Dr. Fehr die Professur für Compliance, Datenschutz und Unternehmensauditing an der HS Ansbach übernommen und hat zusätzlich seit 2018 einen Lehrauftrag im Bereich „Corporate Compliance“ an der Universität Kassel inne.
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QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren

Der “QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren” dient der kurzen Einschätzung, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Thema Beschwerdeverfahren fällt. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

Sollten Sie bislang noch kein Beschwerdeverfahren nach LkSG verfügen oder Ihre LkSG-Bemühungen überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich zu diesem Zweck gern an unsere LkSG Practice Group:

Telefon-Nr.: +49 160 90461727
E-Mail: info@hinweisgeber-compliance.de

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Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland sind adressiert. Das Gesetz gilt auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Das Lieferkettengesetz galt im ersten Schritt ab 2023 für alle Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Im zweiten Schritt (ab Januar 2024) müssen sich nun auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeit­­­­nehmern im Inland an die Vorgaben halten. Dazu zählt auch das Beschwerdeverfahren.

Der "QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren" dient der kurzen Einschätzung, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Thema Beschwerdeverfahren fällt. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

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