
Der Bundestag hat am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz, das voraussichtlich am 10.02.2023 in Kraft treten wird, verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG eine interne Meldestelle einzurichten. In „Der Betrieb“ 04/2023 wird untersucht, was aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Einrichtung eines Hinweisgebersystems zu beachten ist.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Hinweisgeberschutzgesetz – im Überblick
- 1. Anwendungsbereich
- a) Persönlicher Anwendungsbereich
- b) Sachlicher Anwendungsbereich
- 1. Anwendungsbereich
- III. Pflicht zur Errichtung von Meldestellen
- IV. Hinweisgeberschutz
- V. Datenflüsse im Meldeprozess
- VI. Spannungsfeld Hinweisgeberschutzgesetz und Vorgaben der DSGVO
- 1. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
- 2. Datenschutzfolgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO
- a) Krankenhaus
- b) Flughafenbetreibergesellschaft
- 3. Betroffenenrechte gem. DSGVO vs. Hinweisgeberschutz gem. WBRL
- a) Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO
- b) Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
- 4. Löschpflichten vs. Dokumentationserfordernis
- VII. Fazit
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