Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und Schulungsstrategien für Unternehmen und Behörden

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurden für Unternehmen, Behörden und Organisationen sowie deren Mitarbeitende neue Pflichten geschaffen, darunter die Einrichtung interner Meldestellen. Neben organisatorischen, datenschutzrechtlichen und personellen Herausforderungen ist die Entwicklung geeigneter Schulungsstrategien entscheidend für eine effektive Umsetzung des HinSchG. Der folgende Beitrag bietet eine Einführung in das Gesetz, beleuchtet die Pflichten der internen Meldestellen und diskutiert Ansätze für Schulungsstrategien mit Fokus auf die verantwortlichen Mitarbeitenden der Meldestellen.

Inhaltsverzeichnis

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, Behörden und Organisationen in Deutschland. Neben der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen stellt das Gesetz hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Schulung der Mitarbeitenden. Insbesondere Schulungsstrategien spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des HinSchG und tragen maßgeblich zur Förderung einer transparenten und ethischen Unternehmenskultur bei. In diesem Beitrag von Prof. Dr. Stefanie Fehr und Kevin Refenius erfahren Sie alles Wichtige rund um das HinSchG, die damit verbundenen Pflichten und erhalten praxisnahe Tipps zur Entwicklung wirksamer Schulungsstrategien für interne Meldestellen und aller Beschäftigen. Der Beitrag ist erschienen in ZTR 2024, Heft 5, S. 244-251. Die Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR) ist das übergeordnete Forum für die aktuelle Diskussion tarifrechtlicher Fragen des öffentlichen Dienstes.

Das Inhaltsverzeichnis des Beitrags für den Überblick

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung in das Hinweisgeberschutzgesetz
    1.1. Wahlrecht und Abgrenzung zu den Externen Meldestellen
  2. Pflichten und Aufgaben einer internen Meldestelle
    2.1. Anforderungen an den internen Meldestellenbeauftragten
    2.2. Aufgaben und abgeleitete Rechte und Pflichten des internen Meldestellenbeauftragten
    2.3. Doppelfunktion: Meldestellenbeauftragter und betrieblicher Datenschutzbeauftragter
  3. Datenschutzrechtliche Fragestellungen in Bezug auf das HinSchG
    3.1. Rechtsgrundlagen: Wann darf ich eine Meldung entgegennehmen und bearbeiten?
    3.2. Unterrichtungs- und Aufklärungspflichten gem. DSGVO und HinSchG
    3.2.1. Unterrichtungspflicht nach Art. 14 DSGVO
    3.2.2. Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
  4. Schulungsstrategien
    4.1. Notwendige Fachkunde und Schulung von Mitarbeitenden einer internen Meldestelle (§ 15 HinSchG)
    4.2. Kontinuierliche Weiterentwicklung und relevante Themengebiete
    4.3. Schulung aller Beschäftigten: Handlungsempfehlungen und Best Practices
  5. Schulungsstrategie im Bereich Hinweisgeberschutzgesetz: Notwendiges Übel oder eine Chance? Ein Fazit

Sie interessieren sich für das HinSchG und dazu passende Schulungsstrategien?

Den gesamten Beitrag können Sie lesen in ZTR 2024, Heft 5, S. 244-251, sollten Sie ein Abonnement haben. Kunden und Partner haben darüber hinaus die Möglichkeit, uns direkt zu kontaktieren.

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Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr ist Wirtschaftsjuristin, LL.M. und hat in leitenden Compliance-Funktionen in Dax-Konzernen eine umfassende Berufserfahrung zum professionellen Hinweisgeber-Management sammeln können. Zum 1. Oktober 2021 hat Frau Prof. Dr. Fehr die Professur für Compliance, Datenschutz und Unternehmensauditing an der HS Ansbach übernommen und hat zusätzlich seit 2018 einen Lehrauftrag im Bereich „Corporate Compliance“ an der Universität Kassel inne.
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QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren

Der „QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren“ dient der kurzen Einschätzung, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Thema Beschwerdeverfahren fällt. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

Sollten Sie bislang noch kein Beschwerdeverfahren nach LkSG verfügen oder Ihre LkSG-Bemühungen überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich zu diesem Zweck gern an unsere LkSG Practice Group:

Telefon-Nr.: +49 160 90461727
E-Mail: info@hinweisgeber-compliance.de

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Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland sind adressiert. Das Gesetz gilt auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Das Lieferkettengesetz galt im ersten Schritt ab 2023 für alle Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Im zweiten Schritt (ab Januar 2024) müssen sich nun auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeit­­­­nehmern im Inland an die Vorgaben halten. Dazu zählt auch das Beschwerdeverfahren.

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