Unabhängige Wirksamkeitsprüfung
Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahren im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahrens als Chance
Das LkSG im Überblick
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten legt neun Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest – geltend im eigenen Geschäftsbereich und auch bei Lieferanten.
- Einrichtung eines Risikomanagements zur Identifikation und Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die im Gesetz definierten menschen- und umweltrechtlicher Risiken.
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit und damit Bestellung eines sogenannten Menschenrechtsbeauftragten.
- Durchführung regelmäßiger sowie angemessener Risikoanalysen zur Überprüfung und Aktualisierung des Risikostatus.
- Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung.
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Lieferanten.
- Die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verstößen.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für die Möglichkeit Verstöße zu melden.
- Umsetzung von den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern.
- Dokumentation aller Maßnahmen und Ergebnisse und die Berichterstattung gegenüber der BAFA.

Die regelmäßige Wirksamkeitsprüfung stärkt Ihr Beschwerdeverfahren
Die Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens ist gesetzliches verankert und beinhaltet die regelmäßige (und anlassbezogene) Überprüfungen und Anpassungen des Systems, um seine Effizienz und Effektivität kontinuierlich zu verbessern. Unternehmen müssen jedes Jahr einen Bericht erstellen und über die im LkSG geforderten Sorgfaltspflichten berichten. Dazu gehört auch, dass die Wirksamkeit Ihres Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt werden muss. Ansonsten drohen erhebliche Bußgelder. In der Wirksamkeitsprüfung soll beantwortet werden:
- Wie wird Feedback von internen und externen Stakeholdern, insbesondere (potenziell) Beteiligten eingeholt?
- Wie wird die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens (unabhängig) gemessen wird?
- Welche Erkenntnisse in Bezug auf die Wirksamkeit aus der Überprüfung werden?
- Welche Maßnahmen werden hieraus abgeleitet?
Vorgehen
Und wie funktioniert es?

1. Self-Assessment durch das Unternehmen
Sie fallen in den Anwendungsbereich des LkSG? Dann erhalten Sie nach Auftrag einen digitalen Fragebogen, der Ihr Beschwerdeverfahren in neun Kategorien abfragt. Der Fragebogen wurde erarbeitet unter zur Hilfenahme der BAFA-Handreichungen .
Die ausführliche Beantwortung der Fragen hilft dabei, einen unabhängigen Status Quo zu ermitteln.
2. Interviews mit den Prozessverantwortlichen im Unternehmen anhand von Live Demos
In persönlichen Gesprächen mit Prozessverantwortlichen wird das Verständnis zu existierenden Prozessen und Richtlinien entwickelt. Mit dem gesammelten Wissen aus dem Self-Assessment sowie den Gesprächen wird eine stichprobenartige Begutachtung von der Hinweisbearbeitung im (elektronischen) Hinweisgebersystem durchgeführt, um Prozessschwächen zu identifizieren.
Dabei wird auf individuelle Herausforderungen des Unternehmens in vertieften Gesprächen eingegangen.
3. Abschlussgespräch und -bericht
Zum Abschluss des Audits erhalten Sie individuelle Handlungsempfehlungen inkl. Best Practices damit Sie ihr Beschwerdeverfahren zukunftsfähig gestalten können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin bei Fragen zur Verfügung.
Ganzheitlicher Ansatz
Mit unserem Beratungs- und Prüfungsansatz decken wir nicht nur die Anforderungen des LkSG, sondern auch die von verwandten Gesetzen, wie z.B. die des HinSchG ab.
Unabhängiger Status Quo
Wir bieten Ihnen eine vom Menschenrechtsbeauftragten unabhängige Wirksamkeitsprüfung, welche als Erkenntnisgewinn für Ihren BAFA-Bericht dient.
Alles auf einem Blick
Erhalten Sie durch die Beratungsgespräche und Handlungsempfehlungen einen Überblick zu der Effektivität und Effizienz Ihres Beschwerdeverfahrens.
Nähe zur Wissenschaft
Mit vereinten Ergebnissen aus der aktuellen Forschung und Studienlage decken wir die neusten Anforderungen ab. Vertrauen Sie auf unsere Insights für Ihre Herausforderungen.
Erprobte Methoden
Wir stützen uns auf erprobte Methoden und Beratungsansätze bei der Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahrens, um Sie hier zu entlasten.
Wie wir Sie unterstützen: Unsere Leistungen im Überblick
Online-Seminar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sind Unternehmen bereits weitgehend aus bestehenden Compliance Management Systemen bekannt – wie kann man dies vereinen? Wo fange ich an? Im unserem Seminar schauen wir genauer auf diese Fragestellung und beantworten Ihre Fragen. Buchen Sie das Online-Seminar für Sie und Ihre Abteilung.
- Gesetzliche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des LkSG
- Konzeption eines Risikomanagement nach LkSG
- Konzeption eines Beschwerdeverfahrens im Einklang mit dem LkSG und HinSchG
- Integration der LkSG-Sorgfaltspflichten in das (bestehende) Compliance Management
- Praxisgerechter Umgang mit den LkSG-Sorgfaltspflichten in Bezug auf den mittelbaren und unmittelbaren Lieferanten
Wirksamkeitsprüfung Ihres bestehenden Beschwerdeverfahrens
Die Unternehmen sind nach § 8 (5) LkSG verpflichtet, ihr Beschwerdeverfahren mindestens jährlich zu überprüfen. Bei veränderter Risikolage, neuen Produkten, neuen Zulieferern oder neuen Geschäftsfeldern muss unverzüglich aktualisiert werden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
Hinweisgeber-Compliance verfügt über weitreichende Expertise in diesem Bereich, gestützt durch Erkenntnisse aus der Wirtschaft und Forschung.

Prof. Dr. Stefanie Fehr
T +49 160 90461727
info@hinweisgeber-compliance.de
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Für welche Unternehmen gilt das LkSG?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Gesetz zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Seit dem 01.01.2024 gilt es deutschlandweit und verpflichtet Unternehmen, insbesondere solche mit über 1.000 Mitarbeitern, die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten zu gewährleisten.
Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen nach dem LkSG erfüllen?
Unternehmen müssen eine Risikoanalyse durchführen, um mögliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu identifizieren. Sie müssen auch Präventionsmaßnahmen in ihren eigenen Geschäftsprozessen und bei direkten Zulieferern umsetzen, Beschwerdeverfahren einrichten, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen regelmäßig überprüfen und jährlich über ihre Aktivitäten berichten.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das LkSG?
Unternehmen müssen jedes Jahr gem. § 10 ein Bericht erstellen und über die im LkSG geforderten Sorgfaltspflichten berichten. Dazu gehört gemäß § 10 (2) Nr. 2. und 3. auch, dass die Wirksamkeit Ihres Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt werden muss. Die Bußgeldvorschrift aus dem § 24 (1) Nr. 10 i.V.m. (2) Satz 2 sagt aus, dass ein Bußgeld droht, wenn dieser Bericht nicht richtig erstellt wurde. Dies kann gemäß § 10 (2) Nr. 3 mit bis zu 100.000,- EUR bebußt werden.
Wie häufig sollte eine Wirksamkeitsprüfung durchgeführt werden?
Das LkSG fordert ausdrücklich, dass die „Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen ist, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage“ rechnen muss (§ LKSG § 8 Abs. LKSG § 8 Absatz 5 S. 1 LkSG).