Unabhängige Wirksamkeitsprüfung

Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahren im Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz (LkSG)

Ab 2024 im Einklang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Wir setzen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ein, um Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu unterstützen. Als unabhängiger Partner beraten wir dabei, dass Ihr Unternehmen die Prozessanforderungen des Beschwerdeverfahrens nach LkSG erfüllt und prüfen die Wirksamkeit.

Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahrens als Chance

Erkenntnisse nutzen und zukunftsfähig agieren. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfordert die Etablierung effektiver Beschwerdekanäle, um das Vertrauen in der gesamten Lieferkette zu stärken. Diese Kanäle können sowohl externe als auch interne Meldungen verarbeiten und ist sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements. Klare Richtlinien für den Umgang mit Beschwerden sind essentiell. Diese sollten die Prozesse für die Annahme, Überprüfung und Beantwortung von Beschwerden umfassen, um eine effektive Handhabung sicherzustellen. Ein Feedback-Mechanismus im Beschwerdekanal informiert den Meldenden über den Status seiner Beschwerde, ohne die Anonymität zu gefährden.

Das LkSG im Überblick

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten  in Lieferketten legt neun Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest – geltend im eigenen Geschäftsbereich und auch bei Lieferanten.

  • Einrichtung eines Risikomanagements zur Identifikation und Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die im Gesetz definierten menschen- und umweltrechtlicher Risiken.
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit und damit Bestellung eines sogenannten Menschenrechtsbeauftragten.
  • Durchführung regelmäßiger sowie angemessener Risikoanalysen zur Überprüfung und Aktualisierung des Risikostatus.
  • Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Lieferanten.
  • Die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verstößen.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für die Möglichkeit Verstöße zu melden.
  • Umsetzung von den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern.
  • Dokumentation aller Maßnahmen und Ergebnisse und die Berichterstattung gegenüber der BAFA.

Die regelmäßige Wirksamkeitsprüfung stärkt Ihr Beschwerdeverfahren

Die Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens ist gesetzliches verankert und beinhaltet die regelmäßige (und anlassbezogene) Überprüfungen und Anpassungen des Systems, um seine Effizienz und Effektivität kontinuierlich zu verbessern. Unternehmen müssen jedes Jahr einen Bericht erstellen und über die im LkSG geforderten Sorgfaltspflichten berichten. Dazu gehört auch, dass die Wirksamkeit Ihres Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt werden muss. Ansonsten drohen erhebliche Bußgelder. In der Wirksamkeitsprüfung soll beantwortet werden:

Vorgehen

Und wie funktioniert es?

Sie fallen in den Anwendungsbereich des LkSG? Dann erhalten Sie nach Auftrag einen digitalen Fragebogen, der Ihr Beschwerdeverfahren in neun Kategorien abfragt. Der Fragebogen wurde erarbeitet unter zur Hilfenahme der BAFA-Handreichungen .

Die ausführliche Beantwortung der Fragen hilft dabei, einen unabhängigen Status Quo zu ermitteln.

In persönlichen Gesprächen mit Prozessverantwortlichen wird das Verständnis zu existierenden Prozessen und Richtlinien entwickelt. Mit dem gesammelten Wissen  aus dem Self-Assessment sowie den Gesprächen wird eine stichprobenartige Begutachtung von der Hinweisbearbeitung im (elektronischen) Hinweisgebersystem durchgeführt, um Prozessschwächen zu identifizieren.

Dabei wird auf individuelle Herausforderungen des Unternehmens in vertieften Gesprächen eingegangen.

Zum Abschluss des Audits erhalten Sie individuelle Handlungsempfehlungen inkl. Best Practices damit Sie ihr Beschwerdeverfahren zukunftsfähig gestalten können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin bei Fragen zur Verfügung.

Ganzheitlicher Ansatz

Mit unserem Beratungs- und Prüfungsansatz decken wir nicht nur die Anforderungen des LkSG, sondern auch die von verwandten Gesetzen, wie z.B. die des HinSchG ab.

Unabhängiger Status Quo

Wir bieten Ihnen eine vom Menschenrechts­beauftragten unabhängige Wirksamkeitsprüfung, welche als Erkenntnisgewinn für Ihren BAFA-Bericht dient.

Alles auf einem Blick

Erhalten Sie durch die Beratungsgespräche und Handlungs­empfehlungen einen Überblick zu der Effektivität und Effizienz Ihres Beschwerdeverfahrens.

Nähe zur Wissenschaft

Mit vereinten Ergebnissen aus der aktuellen Forschung und Studienlage decken wir die neusten Anforderungen ab. Vertrauen Sie auf unsere Insights für Ihre Herausforderungen.

Erprobte Methoden

Wir stützen uns auf erprobte Methoden und Beratungsansätze bei der Wirksamkeitsprüfung Ihres Beschwerdeverfahrens, um Sie hier zu entlasten.

Wie wir Sie unterstützen: Unsere Leistungen im Überblick

Online-Seminar zum Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetz

Die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sind Unternehmen bereits weitgehend aus bestehenden Compliance Management Systemen bekannt – wie kann man dies vereinen? Wo fange ich an? Im unserem Seminar schauen wir genauer auf diese Fragestellung und beantworten Ihre Fragen. Buchen Sie das Online-Seminar für Sie und Ihre Abteilung.

Wirksamkeitsprüfung Ihres bestehenden Beschwerdeverfahrens

Die Unternehmen sind nach § 8 (5) LkSG verpflichtet, ihr Beschwerdeverfahren mindestens jährlich zu überprüfen. Bei veränderter Risikolage, neuen Produkten, neuen Zulieferern oder neuen Geschäftsfeldern muss unverzüglich aktualisiert werden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Hinweisgeber-Compliance verfügt über weitreichende Expertise in diesem Bereich, gestützt durch Erkenntnisse aus der Wirtschaft und Forschung.

Picture of Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr

T +49 160 90461727
info@hinweisgeber-compliance.de

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Gesetz zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Seit dem 01.01.2024 gilt es deutschlandweit und verpflichtet Unternehmen, insbesondere solche mit über 1.000 Mitarbeitern, die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten zu gewährleisten.

Unternehmen müssen eine Risikoanalyse durchführen, um mögliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu identifizieren. Sie müssen auch Präventionsmaßnahmen in ihren eigenen Geschäftsprozessen und bei direkten Zulieferern umsetzen, Beschwerdeverfahren einrichten, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen regelmäßig überprüfen und jährlich über ihre Aktivitäten berichten.

Unternehmen müssen jedes Jahr gem. § 10 ein Bericht erstellen und über die  im LkSG geforderten Sorgfaltspflichten berichten. Dazu gehört gemäß § 10 (2) Nr. 2. und 3. auch, dass die Wirksamkeit Ihres Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar dargelegt werden muss. Die Bußgeldvorschrift aus dem § 24 (1) Nr. 10 i.V.m. (2) Satz 2 sagt aus, dass ein Bußgeld droht, wenn dieser Bericht nicht richtig erstellt wurde. Dies kann gemäß § 10 (2) Nr. 3 mit bis zu 100.000,- EUR bebußt werden.

Das LkSG fordert ausdrücklich, dass die „Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen ist, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage“ rechnen muss (§ LKSG § 8 Abs. LKSG § 8 Absatz 5 S. 1 LkSG).