Über den Nutzen von Whistleblowing für Unternehmen

Ein Interview zwischen "Das Fachdebattenportal" und Prof. Dr. Stefanie Fehr

Inhaltsverzeichnis

Ein schwarz weiß Foto einer Frau mit verschränkten Armen.

Ein Interview zwischen “Das Fachdebattenportal” und Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr – Gründungspartnerin Hinweisgeber-Compliance GbR | Trainerin

Whistleblower sollen sich sowohl künftig sowohl an interne oder externe Meldestelle werden dürfen. Wie wichtig ist die Wahlfreiheit aus Ihrer Sicht?

Die Wahlfreiheit wird eine indirekte Auswirkung auf die Stärkung der Compliance-Konzepte der Unternehmen haben, denn durch die Wahlfreiheit zwischen interner sowie externer Meldestelle steigt für Unternehmen das potentielle Risiko einer behördlichen Intervention. Wenn hinweisgebende Personen jetzt nicht mehr nur vor der Entscheidung stehen, ‚ob’ sie einen Missstand melden, sondern nun auch entscheiden können, ‚wie’ sie dies tun, werden Beschäftigungsgeber neue Anstrengungen unternehmen müssen, um sich den exklusiven Zugang zu diesen Meldungen zu sichern. Dazu gehört, dass Unternehmen nicht nur verstärkt angehalten sein werden, ihren inneren Kompass zu justieren, sondern auch ein möglichst attraktives Meldeumfeld und eine professionelle Meldestelle zu etablieren. Auch wenn die externe Meldestelle mit den Unternehmen in eine Art Konkurrenzverhältnis um den Zugriff auf diese erste Meldung eintritt, werden wir zukünftig keine nennenswerte Anzahl an externen Meldungen zu erwarten haben. Die internationalen Forschungsdaten zeigen, dass Hinweisgeber (m/w) die interne Meldung einer externen aus verschiedenen Gründen vorziehen. Aber dennoch sollten die Unternehmen die Sprengkraft, die sich im Einzelfall entwickeln kann, nicht unterschätzen.

Langfristig sollen alle Unternehmen und Verwaltungen mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle haben. Wie bewerten Sie diese Grenze – auch hinsichtlich der Aufwände, die auf die kleineren Beschäftigungsgeber zukommen?

Man sollte den finanziellen Nutzen einer Meldestelle nicht unterschätzen. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutz (HinSchG) die Kosten für die einmalige Einrichtung sowie den jährlichen Betrieb einer Meldestelle für Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) beziffert. Hier wird von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 12.500,- Euro sowie einem jährlichem Erfüllungsaufwand von ca. 6000,- Euro ausgegangen. Orientiert man sich an diesen Zahlen und schaut in die Zukunft, belaufen sich die Gesamtkosten für den Betrieb einer Meldestelle nach zehn Jahren auf rund 75.000,- Euro. Stellt man nun hingegen die Frage nach dem Nutzen, also dem Return-on-Investment (ROI), könnten sich anfängliche Bedenken wieder relativieren: Die Hans-Böckler-Stiftung schätzt in einer Studie aus 2007, dass einem Unternehmen allein bei einem einzigen Mobbing-Fall Kosten zwischen 15.000,- bis 50.000 Euro pro Jahr und gemobbter Person entstehen. Darüber hinaus melden Hinweisgeber mit ihrem privilegierten Exklusivwissen Diebstähle, Unterschlagungen, Korruptionsdelikte, sonstige Vorfälle und Risiken, die zu Unternehmensbußen oder Reputationsschäden führen können. Da sich viele dieser potentiellen Ereignisse entweder im Dunkelfeld bewegen oder von den Verantwortlichen in ihrer Kosten-Nutzen-Kalkulation nicht einbezogen werden, bildet die Frage nach dem Aufwand nur die eine Seite der Medaille ab. Am Ende wird sich ein(e) verantwortungsvolle(r) Unternehmenslenker(in) die Frage stellen müssen, für wie wahrscheinlich er/sie die Gefahr hält, dass sein/ihr Unternehmen in den nächsten zehn Jahren nicht auch von einem solchen Vorfall heimgesucht wird.

Geschützt sollen auch unzutreffende Meldungen sein, nicht aber vorsätzlich falsche. Wie bewerten Sie diese geplante Regelung?

Dieser Ansatz ist m.E. richtig. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege, dass Meldesysteme zu einem nennenswerten Prozentsatz für vorsätzlich falsche Meldungen missbraucht werden. Für diese Art von Meldungen sieht der Gesetzgeber ohnehin keinen Schutz vor. Die hinweisgebende Person muss lediglich zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Das kann natürlich auch unzutreffende Meldungen umfassen, weil man von hinweisgebenden Personen keine vollständige Informationslage erwarten kann und darf. Das sagt schon der Begriff. Es ist daher die Aufgabe der Meldestellenbeauftragten, die gemeldeten Fälle im Rahmen der sog. Folgemaßnahmen professionell zu ermitteln.

Was sollte aus Ihrer Sicht unbedingt noch in einem endgültigen Hinweisgeberschutzgesetz stehen – und was keinesfalls?

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen leisten und dem Hinweisgeber wirksam vor Benachteiligung schützen. Schade ist, dass das Gesetz derzeit von Unternehmen eher als bürokratische Belastung wahrgenommen wird anstatt den Nutzen im Fokus zu haben.

Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber seinen derzeitigen Regelungsentwurf zu anonymen Meldungen noch einmal überdenkt. Studien zeigen, dass Hinweisgeber (w/m) besonders zu Beginn eine hohe Hemmschwelle haben, Hinweise abzugeben. Substanzielle anonyme Meldungen würden mit einer solchen Regelung erst einmal „hinten runterfallen“, obwohl sie vielleicht sehr viel wichtiger für das Unternehmen als die nicht-anonymen Meldungen sind. Eine nachrangige Bearbeitung von anonymen Meldungen können daher ein ganzes Hinweisgebersystem konterkarieren und den positiven Nutzen eines Hinweisgebersystems in Frage stellen.

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Prof. Dr. Stefanie Fehr

Prof. Dr. Stefanie Fehr ist Wirtschaftsjuristin, LL.M. und hat in leitenden Compliance-Funktionen in Dax-Konzernen eine umfassende Berufserfahrung zum professionellen Hinweisgeber-Management sammeln können. Zum 1. Oktober 2021 hat Frau Prof. Dr. Fehr die Professur für Compliance, Datenschutz und Unternehmensauditing an der HS Ansbach übernommen und hat zusätzlich seit 2018 einen Lehrauftrag im Bereich „Corporate Compliance“ an der Universität Kassel inne.
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QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren

Der “QuickCheck LkSG Beschwerdeverfahren” dient der kurzen Einschätzung, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Thema Beschwerdeverfahren fällt. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

Sollten Sie bislang noch kein Beschwerdeverfahren nach LkSG verfügen oder Ihre LkSG-Bemühungen überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich zu diesem Zweck gern an unsere LkSG Practice Group:

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Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland sind adressiert. Das Gesetz gilt auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Das Lieferkettengesetz galt im ersten Schritt ab 2023 für alle Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Im zweiten Schritt (ab Januar 2024) müssen sich nun auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeit­­­­nehmern im Inland an die Vorgaben halten. Dazu zählt auch das Beschwerdeverfahren.

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